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   OLG Düsseldorf, 23.07.1987 - 10 W 78/87   

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https://dejure.org/1987,5153
OLG Düsseldorf, 23.07.1987 - 10 W 78/87 (https://dejure.org/1987,5153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.1987 - 10 W 78/87 (https://dejure.org/1987,5153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juli 1987 - 10 W 78/87 (https://dejure.org/1987,5153)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JurBüro 1988, 227
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

    Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen

    Das entspricht der ganz überwiegenden Meinung und gilt auch für Organmitglieder von Handelsgesellschaften oder juristischen Personen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 GKG auf die Mitglieder von Vertretungsorganen: BGH, Beschluß vom 24. November 1980 - II ZR 183/80, NJW 1981, 2465 f; zur Wertberechnung bei Bestandsstreitigkeiten: OLG Bamberg JurBüro 1988, 227; OLG Celle OLG-Rep.
  • OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02

    Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht

    Auch wenn § 17 Abs. 3 GKG seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar einschlägig ist, weil der Kläger nicht seine Vergütung beansprucht, sondern im Wege der Feststellung der Weiterbestand des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird, so kann doch die Vorschrift als Ausgangspunkt für die Schätzung des Interesses des Klägers dienen und herangezogen werden (so OLG Bamberg JurBüro 1988, 227, 228 unter Verweis auf BGH JurBüro 1986, 713).

    Der Senat ist mit dem OLG Bamberg (JurBüro 1988, 227, 228) der Auffassung, dass der Wert des Interesses an der Feststellung, dass das Dienstverhältnis trotz der Kündigung der Beklagten fortbesteht, in etwa dem Wert einer Klage auf Feststellung, dass die Beklagte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei, entspricht.

  • OLG Stuttgart, 12.11.2002 - 12 W 48/02

    Gebührenstreitwert einer von einem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft

    Das Landgericht beruft sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1986, 676) und des Oberlandesgerichts Bamberg (JurBüro 1988, 227).
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